Satzung des gemeinnützigen Vereins
Friedensbücke - Kriegsopferhilfe

(1.Änderung)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Friedensbrücke – Kriegsopferhilfe“
.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Wandlitz (Brandenburg, BRD), Ruhlsdorfer Straße 45
.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:

Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene
Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Unterstützung hilfsbedürftiger Personen die Opfer von Kriegen und Gewalt geworden sind

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Organisation von Hilfsaktionen in Gebieten militärischer Auseinandersetzungen, während und nach solchen Ereignissen, Durchführung wissenschaftlicher und anderer Veranstaltungen zur Aufklärung der Menschen und Bekanntmachung der Opfer von Kriegen und zum Meinungsaustausch über die Möglichkeiten der Verhinderung und Beendigung von militärischen Konflikten. Unterstützung von Journalisten, die über solche Ereignisse berichten und über solche Ereignisse und deren Hintergründe aufklären. Evakuierung von Zivilisten, vor allem Kindern aus Kriegsgebieten. Organisation von Betreuungsmaßnahmen für die von Kriegen und militärischer Gewalt traumatisierten Menschen. Sammlung und Verteilung von Spenden für Kriegsopfer (Geld- und Sachspenden).

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Verwaltungskosten werden aus den Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zuwendungen finanziert. Dabei ist der Anteil der Verwaltungsaus gaben, der aus Spenden finanziert wird, jährlich von der Mitgliederversammlung festzulegen, er darf aber nicht mehr als 5 % betragen.

§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Es können weitere Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung berufen werden. Die Vorschläge dazu können Mitglieder oder Vorstandsmitglieder einbringen und müssen begründet werden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einer Funktionsbeschreibung festgelegt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.

Diese/r dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

Kinder-Nachsorgeklinik Berlin-Brandenburg gGmbH
Bussardweg 1
16321 Bernau-Waldsiedlung

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Wandlitz, den 21.11.2015


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